Zentrales Waffenregister

Seit 1. Oktober 2012 muss der Erwerb bzw. die Weitergabe einer Schusswaffe der Kategorie C oder D von der Erwerberin/dem Erwerber bei einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler registriert werden. Die Frist für die Registrierung beträgt sechs Wochen.

Waffen der Kategorien A und B werden von der Waffenbehörde registriert.

Eine Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Waffengesetz kann mittels Bürgerkarte/Handysignatur aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) auch online kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

Im Einzelnen sind dies folgende Informationsmöglichkeiten:

• Der Ausdruck einer Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Waffengesetz
• Eine Auflistung aller auf die Anfragerin/den Anfrager aktuell registrierten Schusswaffen und Zubehör
• Der (erneute) Ausdruck von Registrierungsbestätigungen für Schusswaffen der Kategorie C und D, die während der Übergangsfrist bis 1. Juni 2014 von der Bürgerin/dem Bürger (Anfragerin/Anfrager) selbst mittels Bürgerkarte registriert wurden 

Die "Waffenregisterbescheinigung ONLINE" ist gratis und kann jederzeit, auch mehrfach, abgerufen werden. Es besteht keine Verpflichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Waffenregisterbescheinigung kann daher weiterhin auch bei der Waffenbehörde beantragt werden. 

Zentrales Waffenregister online

------------------------------------------------------------------------------------